Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.