Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 3.2.2026
1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.