Art. 248 § 6
Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:
1.
die maximale Ausführungsfrist,
2.
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
3.
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.