Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.