Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 16.7.2026
Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.