Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 3.2.2026
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.