Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 30.9.2025
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.