EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 21.9.1994

Zuletzt geändert am 16.7.2026

Art. 229 § 72

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen

1Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.