Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 30.9.2025
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.