EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 21.9.1994

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Art. 197

In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüglich deren zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein nicht unter den Artikel 63 fallendes bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach der Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet werden kann und der Gutsherr zu der Begründung verpflichtet ist.