Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 3.2.2026
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen.