Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 30.9.2025
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen.