Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.