EGAO

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Vom 14.12.1976

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Art. 97 § 3

Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer

(1) 1Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 2Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.