EGAO

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Vom 14.12.1976

Zuletzt geändert am 29.6.2026

Art. 100

Besondere Aufzeichnungspflichten

§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.