Zweiter Abschnitt
Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
§ 27
Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.