EGAktG

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 26o

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

§ 170 Absatz 1 Satz 3, § 171 Absatz 1 Satz 4 und § 283 Nummer 11a des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.