EGAktG

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 26b

Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.