Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
Vom
26.5.1994
Zuletzt geändert am
22.11.2019
§ 12
Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.