EEV

Erneuerbare-Energien-Verordnung

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 17.2.2015

Zuletzt geändert am 2.2.2024

§ 8

Regionalnachweisregister

(1) 1Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.