EDL-G

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Vom 4.11.2010

Zuletzt geändert am 13.11.2023

§ 6

Information der Marktteilnehmer

(1) 1Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. 2Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.

(2) 1Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. 2Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. 3Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet.