EBRG

Europäische Betriebsräte-Gesetz

Gesetz über Europäische Betriebsräte

Vom 28.10.1996

Neugefasst am 7.12.2011

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 43

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.