EBRG

Europäische Betriebsräte-Gesetz

Gesetz über Europäische Betriebsräte

Vom 28.10.1996

Neugefasst am 7.12.2011

Zuletzt geändert am 16.9.2022

Fünfter Teil
Gemeinsame Bestimmungen

§ 34

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

1Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.