EBRG

Europäische Betriebsräte-Gesetz

Gesetz über Europäische Betriebsräte

Vom 28.10.1996

Neugefasst am 7.12.2011

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 12

Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

1Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. 2Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.