Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Vom
14.8.1963
Neugefasst am
21.3.1971
Zuletzt geändert am
31.5.2021
§ 20
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.