Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Vom
14.8.1963
Neugefasst am
21.3.1971
Zuletzt geändert am
22.7.2026
§ 17
Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.