EBeV 2030

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Vom 21.12.2022

Anlage 3

(zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts

Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:

    1.
  • Allgemeine Angaben:
      a)
    • Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
    • b)
    • Kontaktdaten einer Ansprechperson,
    • c)
    • Berichtsjahr,
    • d)
    • NACE-Code,
    • e)
    • zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,
    • f)
    • Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.
  • 2.
  • Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr:
      a)
    • berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und
    • b)
    • Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.
  • 3.
  • Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird:
      a)
    • Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5,
    • b)
    • Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden,
    • c)
    • Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
    • d)
    • nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,
    • e)
    • Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
    • f)
    • Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und
    • g)
    • für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
  • 4.
  • Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird:
  • Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung:
      a)
    • im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
    • b)
    • nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Materialeinsatz,
    • c)
    • nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2,
    • d)
    • Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte,
    • e)
    • Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5.
  • 5.
  • Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung:
      a)
    • Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,
    • b)
    • jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
    • c)
    • Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung,
    • d)
    • Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
    • e)
    • Nachweise nach § 16 Absatz 3,
    • f)
    • im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders,
    • g)
    • Nachweise nach § 16 Absatz 5.
  • 6.
  • Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung:
      a)
    • Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
    • b)
    • Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
    • c)
    • Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,
    • d)
    • Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
    • e)
    • Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,
    • f)
    • Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,
    • g)
    • nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,
    • h)
    • Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen,
    • i)
    • Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,
    • j)
    • Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und
    • k)
    • Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1.
  • 7.
  • Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers:
      a)
    • Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,
    • b)
    • Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz,
    • c)
    • Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
    • d)
    • Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie
    • e)
    • Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands.