EBeV 2030

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Vom 21.12.2022

Anlage 1

(zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans

Teil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans

Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:

    1.
  • Allgemeine Angaben:
      a)
    • Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
    • b)
    • Kontaktdaten einer Ansprechperson,
    • c)
    • Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und
    • d)
    • Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18.
  • 2.
  • Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
      a)
    • zuständiges Hauptzollamt,
    • b)
    • Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
    • c)
    • Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt,
    • d)
    • Angaben zu Brennstoffen:
        aa)
      • Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs,
      • bb)
      • Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1,
      • cc)
      • Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und Begründung der Eignung dieser Methode mit dem Überwachungsplan,
      • dd)
      • Beschreibung der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer nach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steueranmeldung aggregiert mit dem Brennstoff erfasst werden.
  • 3.
  • Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
      a)
    • zuständiges Hauptzollamt,
    • b)
    • Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
    • c)
    • Nachweise zu energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen des Erlaubnisinhabers,
    • d)
    • Angaben zu Brennstoffen:
        aa)
      • Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,
      • bb)
      • Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2,
      • cc)
      • Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode angewendet wird, ist die gewählte Methode zu beschreiben und deren Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen.
  • 4.
  • Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
      a)
    • zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,
    • b)
    • Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, sofern vorhanden,
    • c)
    • Angaben zum Betreiber der Anlage und zur Anlage:
        aa)
      • Name des Betreibers,
      • bb)
      • Name der Anlage,
      • cc)
      • Ordnungsnummer des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, nach der die Anlage zur Beseitigung oder Verwertung genehmigt ist,
      • dd)
      • Beschreibung der zu überwachenden Anlage und einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoffströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte.
    • d)
    • Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2:
        aa)
      • Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5,
      • bb)
      • Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der Nachweis der Eignung dieser Methode für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu erbringen,
      • cc)
      • Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewendet, ist die gewählte Methode zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen,
      • dd)
      • Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 9, sofern der Biomasseanteil bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen berücksichtigt werden soll.
    • e)
    • Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3, sofern sie durchgeführt wird:
        aa)
      • Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1; im Jahr 2023 erbrachte Nachweise gelten für das gesamte Jahr 2023,
      • bb)
      • Beschreibung der Methode für die Bestimmung von Kohlendioxid aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4.
    • f)
    • Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt wird:
        aa)
      • Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5,
      • bb)
      • Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 oder 4,
      • cc)
      • Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode mit dem Überwachungsplan zu begründen.

Teil 2 Mindestinhalt des vereinfachten Überwachungsplans

Der vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 beschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.