EAMIV

Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung

Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vom 1.8.2019

Zuletzt geändert am 19.4.2023

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.