EAG-BehandV

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Vom 21.6.2021

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 10

Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen

(1) 1Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. 2Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.

(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:

1. in der Glasfraktion:
a) ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie
b) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;
2. in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:
a) ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie
b) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:

1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:

1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.