Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Vom
15.7.1975
Zuletzt geändert am
29.6.2026
§ 5a
Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.