DVLStHV

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Vom 15.7.1975

Zuletzt geändert am 29.6.2026

Zweiter Teil
Beratungsstellen und deren Leitung

§ 4a

Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.