DSLBUmwG

DSL Bank-Umwandlungsgesetz

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 10

Übergangsregelung für Schuldverschreibungen und Geschäfte der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank sowie ihr gewährte Darlehen

(1) 1Die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank begebenen Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Genussscheine, nachrangigen Verbindlichkeiten und sonstigen Schuldverschreibungen gelten nach der Umwandlung als von der Aktiengesellschaft begeben. 2Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank abgeschlossenen Geschäfte auch nach der Umwandlung den für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten geltenden bankrechtlichen Vorschriften.

(2) Die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach der Umwandlung als Darlehen an eine inländische Anstalt des öffentlichen Rechts und als Gewährleistungen einer solchen Anstalt.

(3) 1Die bisherigen Deckungsregister der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank bleiben nach der Umwandlung als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 bestehen. 2Die Aufgaben des Treuhänders nach § 7 Abs. 5 Satz 5 erstrecken sich auf diese Deckungsregister.

(4) Die bis zur Umwandlung in die Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte können weiterhin ohne Anrechnung auf die Obergrenze nach § 7 Abs. 1 durch gedeckte Schuldverschreibungen refinanziert werden.