DSLBUmwG

DSL Bank-Umwandlungsgesetz

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1

Errichtung durch Umwandlung

(1) 1Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, ist mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. 2Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) 1Die Aktiengesellschaft führt die Firma „DSL Bank Aktiengesellschaft“. 2Die Firma kann durch Satzungsänderung geändert werden.

(3) 1Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnisse die Vorstandsmitglieder haben. 3Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift beizufügen. 4Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) 1Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. 2§ 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.