(1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
(2) 1Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag demjenigen einen Befähigungsschein, der
(3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden.
(4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.
(5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt.
(6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.
(7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß er
(9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm nach Absatz 1 bestellten Personen die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
(10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 entsprechend.