DrogistAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Vom 30.6.1992

Zuletzt geändert am 5.7.2017

§ 5

Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.