DRK-SDDSG

DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes

Vom 2.4.2009

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 5

Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung

Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.