DrittelbG

Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Vom 18.5.2004

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 6

Wahlvorschläge

1Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. 2Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.