Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Vom
18.5.2004
Zuletzt geändert am
7.8.2021
§ 6
Wahlvorschläge
1Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer.
2Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.