DPMAVwKostV

DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 14.7.2006

Zuletzt geändert am 7.2.2022

§ 6

Fälligkeit

(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.

(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.