DPMAVwKostV

DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 14.7.2006

Zuletzt geändert am 7.2.2022

§ 2

Kosten

(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.

(2) 1Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses erhoben. 2Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.