DPMAVwKostV

DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 14.7.2006

Zuletzt geändert am 7.2.2022

§ 10

Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.

(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.