Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 14.7.2006
Zuletzt geändert am 7.2.2022
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.