DPMAV

DPMA-Verordnung

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Vom 1.4.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 16

Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

1Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. 2Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.