1Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. 2Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.