Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
Vom
1.4.2004
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 12
Einreichung elektronischer Dokumente
1Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
2Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.