DPMAV

DPMA-Verordnung

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Vom 1.4.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 10

Originale

(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.

(2) 1Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. 2Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.