DokErstÜbV

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

Vom 28.2.2020

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 6

Ersatzmaßnahmen

(1) 1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.

(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.