Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Vom
16.7.2021
§ 9
Hochwertige Datensätze
Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.