DNG

Datennutzungsgesetz

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

Vom 16.7.2021

§ 9

Hochwertige Datensätze

Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.