DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 4.5.2023

Anhang D

„Vorlage von Informationen“

1. 1Das Unternehmen, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 Informationen über die Zahl der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer pro zentralem Plattformdienst übermittelt, ist dafür verantwortlich, die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

a. Das Unternehmen ist für die Übermittlung von Daten für den jeweiligen zentralen Plattformdienst verantwortlich, wobei verhindert wird, dass die aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer untererfasst bzw. mehrfach erfasst werden (z. B. wenn Nutzer über verschiedene Plattformen oder Geräte auf die zentralen Plattformdienste zugreifen).
b. Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode zu geben, die angewandt wurde, um die Informationen zu erhalten, sowie zu etwaigen Risiken einer Unter- oder Mehrfacherfassung der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer für den jeweiligen zentralen Plattformdienst und zu den zur Bewältigung dieses Risikos gewählten Lösungen.
c. Das Unternehmen stellt Daten bereit, die auf einer alternativen Metrik beruhen, wenn die Kommission Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Daten hat, die das Unternehmen, das die zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt hat.

2. Für die Zwecke der Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ gilt Folgendes:

a. Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, darf zentrale Plattformdienste, die zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, vor allem aufgrund der Tatsache, dass sie unter Verwendung unterschiedlicher Domänennamen – seien es länderspezifische Top-Level-Domains (ccTLD) oder generische Top-Level-Domains (gTLD) – oder geografischer Attribute erbracht werden, nicht als eigenständige Dienste führen.
b. Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die zentralen Plattformdienste, die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer oder gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören.
c. Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die Dienste, die das betreffende Unternehmen in integrierter Weise anbietet, die
i) aber nicht zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, oder
ii) die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer und gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören.