DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 10.1.2025 ; 4.5.2023

Art. 45

Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof

1Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. 2Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.