(1) Die Kommission richtet eine hochrangige Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (im Folgenden „hochrangige Gruppe“) ein.
(2) Die hochrangige Gruppe setzt sich aus den folgenden europäischen Gremien und Netzwerken zusammen:
(3) 1Die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke verfügen jeweils über die gleiche Zahl von Vertretern in der hochrangigen Gruppe. 2Die Gesamtzahl der Mitglieder der hochrangigen Gruppe darf 30 nicht überschreiten.
(4) 1Die Kommission stellt Sekretariatsdienste für die hochrangige Gruppe bereit, um ihre Arbeit zu erleichtern. 2Die Kommission führt den Vorsitz der hochrangigen Gruppe und nimmt an ihren Sitzungen teil. 3Die hochrangige Gruppe tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr auf Ersuchen der Kommission. 4Die Kommission beruft ferner eine Sitzung der Gruppe ein, wenn dies von einer Mehrheit der Mitglieder der Gruppe beantragt wird, um eine spezifische Frage zu erörtern.
(5) Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Beratung und Fachwissen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fallen, bereitstellen; dazu gehören unter anderem:
(6) 1Die hochrangige Gruppe kann insbesondere die bestehenden und potenziellen Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den sektorspezifischen Vorschriften, die von den nationalen Behörden, aus denen die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke zusammengesetzt sind, angewandt werden, ermitteln und beurteilen und der Kommission einen jährlichen Bericht vorlegen, in dem diese Beurteilung dargelegt wird und potenzielle regulierungsübergreifende Fragen ermittelt werden. 2Diesem Bericht können Empfehlungen beigefügt werden, die auf einheitliche fachübergreifende Ansätze und Synergien zwischen der Anwendung dieser Verordnung und anderer sektorspezifischer Vorschriften abzielen. 3Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(7) Im Kontext von Marktuntersuchungen in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken kann die hochrangige Gruppe der Kommission Fachwissen zur Notwendigkeit der Änderung, Ergänzung oder Streichung von Bestimmungen dieser Verordnung bereitstellen, damit sichergestellt wird, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind.