(1) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 17, 18, 24, 25, 29, 30 oder Artikel 31 Absatz 2 gibt die Kommission dem Torwächter oder dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
(2) Der Torwächter, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung kann der Kommission seine bzw. ihre Stellungnahme zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung festgesetzten Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, übermitteln.
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf vorläufige Beurteilungen, einschließlich der Beschwerdepunkte, zu denen sich der Torwächter, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung äußern konnte.
(4) 1Die Verteidigungsrechte des Torwächters, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. 2Der Torwächter, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen der Offenlegungsbedingungen. 3Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kann die Kommission Beschlüsse erlassen, in denen diese Offenlegungsbedingungen festgelegt werden. 4Von der Einsicht in die Akte der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. 5Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. 6Dieser Absatz steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.