1Eine Fragmentierung des Binnenmarkts kann nur dann wirksam abgewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, nationale Vorschriften anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und dieselben Ziele wie diese Verordnung verfolgen. 2Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung andere nationale Vorschriften, mit denen andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses im Sinne des AEUV oder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) anerkannte zwingende Gründe des öffentlichen Interesses verfolgt werden, anzuwenden.